Straßenhypnose
Straßenhypnose
Als Straßenhypnose werden zumeist Aktionen bezeichnet, bei denen Hypnotiseure Menschen auf offener Straße (z.B. in Fußgängerzonen) ansprechen, um sie direkt vor Ort zu hypnotisieren.
Diese Praktik wird von manchen Hypnotiseuren zu Werbezwecken allein oder in Gruppen als "Übung" oder als "Hobby" gepflegt ist insgesamt aber eher als bedenklich einzustufen.
I.d.R. werden Passanten angesprochen ob sie einmal eine "kostenlose Hypnose" möchten, teilweise wird aber auch mit Schildern, die auf eine kostenlose Hypnose hinweise versucht, Probanden anzulocken.
Häufig werden bei der Straßenhypnose Techniken der Blitzhypnose oder der Showhypnose eingesetzt.
Die Probanden werden also ohne konkreten Grund hypnotisiert, um "die Hypnose zu erleben" - oft geht es dabei aber darum, Zuschauer neugierig zu machen oder für die eigene Praxis zu werben.
Grundsätzlich gelten bei der Straßenhypnose ähnliche Bedenken wie bei der Kritik an der Showhypnose, darüber hinaus ist aber auch an folgende Aspekte zu denken:
Die haftpflichtrechtliche Situation ist bei der Straßenhypnose unklar. Es gibt keine Versicherung, die explizit dafür haftet, dass man fremde Menschen auf der Straße anspricht und sie vor Ort hypnotisiert - Wer haftet also falls ein Proband anschließend einen Schaden erleidet (z.B. weil er noch benommen in sein Auto steigt und einen Unfall verursacht oder schlicht aufgrund eines durch die Trance gesunkenen Blutdrucks stolpert und sich verletzt)?
Die gewerberechtliche Situation ist ebenfalls zu bedenken: Wenn ein Hypnotiseur bei einer solchen Aktion Visitenkarten verteilt, verwandelt sie sich automatisch in eine "gewerbliche Maßnahme", er benötigt also eine Genehmigung der Stadt und ist im Zweifel noch einmal stärker haftbar als eine reine Privatperson, die so etwas tut. Hierbei ist übrigens auch zu bedenken, dass im Falle eines Schadens schnell eine kollektive Haftung eintritt - wenn bspw. 3 Hypnotiseure gemeinsam auf "Straßenhypnose-Tour" gehen, von denen 2 die Hypnose gewerblich betreiben und einer nur aus privatem Hobby teilnimmt, kann auch seine aktivität als Unterstützung der gewerblichen Tätigkeit der anderen gewertet werden. Im Schadenfall können alle Beteiligten haftbar gemacht werden, auch wenn nur einer den Schaden verursacht hat (vor allem wenn dieser bspw. aufgrund seiner privaten Finanzlage den Schaden nicht vollständig abdecken kann.
Ein "Straßenhypnotiseur", der über eine Heilerlaubnis (bspw. als Heilpraktiker für Psychotherapie) verfügt, läuft im Zweifel Gefahr, in einem solchen Setting in einen therapeutischen Kontext zu geraten (z.B. weil er einen Probanden mit psychischen Problemen im Anschluss vor Ort betreut, was ja belegt, dass die Straßenhypnose durchaus in den psychotherapeutischen / medizinischen Raum hineingreift) und sich der "Heilkunde im Umherziehen" (die nach dem Heilpraktikergesetz verboten ist) schuldig zu machen. Insgesamt läuft er darüber hinaus Gefahr, dass im Schadenfall seine Heilerlaubnis aufgrund unverantwortlichen Handelns (Verwendung einer Methode, die er auch als Psychotherapie ausübt ohne geeignete Anamnese / Nichtbeachtung allgemein in der Branche bekannter Bedenken und Risiken) in Frage gestellt werden könnte. Eine Heilerlaubnis ist also keine geeignete Grundlage, um die Bedenken gegenüber der Straßenhypnose zu entkräften.
Insgesamt empfehlen wir also, die "Straßenhypnose" zu meiden, da sie einerseits ein Stück weit veranwortungslos ist (siehe Showhypnose) und andererseits massive Haftungsrisiken mit sich bringt.