Hypnose Gewerbe gewerblich freiberuflich freier Be

Ist Hypnose Gewerbe oder freiberuflich?

Diese Frage war bis vor einiger Zeit eindeutig beantwortbar (freiberuflich konnte nur arbeiten, wer Kraft eines fachbezogenen Studiums oder einer als freiberuflich eingestuften Berufsausbildung dazu berechtigt war), mittlerweile hat sich die Lage aber zu Gunsten vieler Quereinsteiger etwas verändert.

Alte Rechtslage

Die alte Rechtslage war wie folgt:

Nichtmedizinische Hypnose wurden bis 2014 dem Bereich Lebensberatung bzw. der Coaching zugeordnet. Dieser galt (Kraft eines Musterurteils) als Gewerbe und war somit Gewerbesteuer - und Mehrwertsteuerpflichtig. Auch wenn das jeweilige Finanzamt die Hypnose bei der Tätigkeitsanmeldung im ersten Moment teilweise als freien Beruf annahm (weil es den Hypnotiseur irrtümlich für einen Mediziner hielt), war dies in der Regel nur vorläufig und konnte bei einer späteren Betriebsprüfung zur rückwirkenden Nachforderung der Gewerbesteuer von Tätigkeitsbeginn an führen, da man aus fiskalischer Sicht erwartete, dass der Antragstellende selbst in Erfahrung bringen muss, welche Rechtsform für ihn gilt und gar nicht akzeptieren darf, dass man ihn als Freiberufler einordnet, wenn er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Je nachdem, wie lange man die Hypnose schon betrieben hatte bis der Formfehler auffällt konnte es hier zu gewaltigen Nachzahlungsbeträgen kommen.

Ärzte, Heilpraktiker oder (approbierte) Psychotherapeuten gehörten und ohnehin zu den klassischen Freiberuflern und ihre Einnahmen sind (so lange sie aus ihrer Freiberuflichen Tätigkeit stammen) Gewerbesteuerfrei.

Darüber hinaus sind die Honorare von Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten zumeist auch Umsatzsteuerfrei.
Die Gewerbesteuerfreiheit resultiert hierbei aus der freiberuflichen Tätigkeit, die Umsatzsteuerfreiheit aus der Erbringung von Heilbehandlungen (für Behandlungen, die keinem heilkundlichen Zweck dienen wie bspw. Business- oder Golf-Coaching u.ä. müssen übrigens auch Heilpraktiker und Ärzte Umsatzsteuer abführen).

Aktuelle Rechtslage

Mittlerweile hat sich die Rechtslage offensichlich insofern verändert, dass nun auch beratend tätige Personen als Freiberufler eingestuft werden können, die nicht die Freiberufler-Anforderungen nach der alten Regelung erfüllen.

Aus mehreren glaubwürdigen Quellen haben wir aktuell (Stand Anfang 2015) erfahren, dass es mittlerweile wohl möglich ist, dass Finanzämter auch nichtmedizinische Hypnotiseure und Coaches, die kein über kein fachbezogenes Studium und keine als freiberuflich eingestufte Berufsausbildung verfügen als Freiberufler einstufen können!

Diese Einstufung liegt dann aber wohl im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes und stellt keinen pauschalen Rechtsanspruch dar.

Manche Finanzämter halten offensichtlich an der alten Regelung fest und dürfen dies auch, auch wenn andere Finanzämter die Einstufung nun anders handhaben.

WICHTIG: Klären Sie also bei Anmeldung Ihrer Tätigkeit bitte unbedingt mit Ihrem Steuerberater und ihrem örtlichen Finanzamt ab ob eine freiberufliche Einstufung für Sie möglich ist und lassen Sie sich ein Einverständnis des Finanzamtes ggf. schriftlich bestätigen, damit im Nachhinein bei einer evtl. Betriebsprüfung keine Nachforderungen wegen einer fehlerhaften Fehleinstufung gestellt werden können.


Heißt "Freiberuflich" auch Mehrwertsteuerfrei

Viele Hypnotiseure streben den freiberuflichen Status an, weil sie glauben, dann von der "lästigen" Umsatzsteuer befreit zu sein.

Aber Achtung: Freiberuflichkeit bedeutet nicht automatisch auch Umsatzsteuerfreiheit!

Die Umsatzsteuerfreiheit, die bspw. Heilpraktiker und Ärzte genießen basiert auf der Mehrwertsteuerfreiheit von Heilbehandlungen, nicht auf ihrem freiberuflichen Status.

Das heißt, ein nichtmedizinischer Hypnotiseur, der als Freiberufler eingestuft wird, spart zukünftig die Gewerbesteuer, muss aber weiterhin ganz normal Umsatzsteuer abführen.

Haftungsausschluss

Die auf diesen Seiten zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen keine Rechtsberatung, wie sie ein Anwalt bietet und alle Angaben sind ohne Gewähr, da das ein oder andere Gericht oder Gesundheitsamt sie vielleicht anders sehen könnte und gerade Neuregelungen oft eine Weile brauchen, bis sie flächendeckend bekannt werden. Die hier dargestellten Informationen entsprechen unserem aktuellen Wissensstand und werden in dieser Form unseres Wissens nach deutschlandweit weitestgehend einheitlich angewandt. Von Landkreis zu Landkreis kann es Unterschiede in der individuellen Handhabung der Regelungen geben. Bitte informieren Sie sich im Zweifel bei einem auf diesen Bereich spezialisierten Rechtsberater.

Wenn jemand einen Fehler oder einen Sachverhalt entdeckt, der sich zwischenzeitlich geändert haben sollte, dann bitten wir Ihn, uns kurz
darauf hinzuweisen.

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